GEMA

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Die Abkürzung „GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Bereits 1903 wurde mit der „Deutschen Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA) eine Vorläufer-Organisation der GEMA und damit die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands gegründet. Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwalten wir die Rechte von über 65.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgen dafür, dass das geistige Eigentum von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.
Dazu gehört auch, sich national und international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen: Ohne sie könnte der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten und wäre letzten Endes seiner Existenzgrundlage beraubt. Insofern ist die GEMA also auch eine Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen.
(Quelle: https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html)


GEMA Kundenbroschüre

Bei weiteren Fragen oder Anregungen  stehen Ihnen Petra Midden oder Frank Schmitz gerne zur Verfügung!


Gesamtvertragsnachlass

Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen aller Mitgliedsvereine des Regionalmusikverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim e.V. einen Nachlass von 20% auf die Vergütungssätze für Musikaufführungen mit Live- und/oder Tonträgerwiedergabe und Musikwiedergaben im Internet, aktuell nach den Tarifen der GEMA U-K, U-V, RV-L und VR-OD 10, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind.

 

Kulturnachlass

Der pauschale Sondernachlass i.H.v. 15% (Kulturnachlass) wird auf die Tarife U-K und U-V gewährt, sofern sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Der Kulturnachlass für Musiknutzungen der „Ernsten Musik (E-Tarif)“ ist bereits Bestandteil des Tarifes RV-L des Deutschen Bühnenvereins, der als Abrechnungsbasis zugrunde gelegt wird. Die GEMA gewährt den Mitgliedern des Regionalmusikverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim e.V. den Kulturnachlass im Hinblick auf die Wahrnehmung kultureller Belange.

 

Musiknutzung auf der eigenen Website?

Mittlerweile gehört es zum „guten Ton”, eine Homepage mit Hörbeispielen aufzuwerten, um z.B. potenziellen Neumitgliedern nicht nur einen optischen, sondern auch einen akustischen Eindruck zu vermitteln. Doch auch die Nutzung von Musik für private Internetseiten – beispielsweise als Hintergrundmusik, Hörbeispiel oder Audiostream – unterliegt i.d.R. dem Urheberrecht und muss bei der GEMA angemeldet werden. Für den neuen Tarif VR-OD 10 (Lizenzierung von Onlinenutzungen – z.B. Music-on-Demand, Video-on-Demand, Hintergrundmusik, lineares Streaming – in geringem Umfang) gilt Folgendes:

Soweit der Lizenznehmer ein ehrenamtlich geführter/betriebener Verein oder eine ehrenamtlich geführte/betriebene Institution ist und eine Bescheinigung seiner Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegt, wird ein Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 % auf die Vergütungen gemäß Ziffer II 2. eingeräumt. Voraussetzung ist, dass mit dem Online-Service keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.

Der 15% tarifliche Nachlass wird dann gewährt, wenn die Bedingungen nachweislich erfüllt sind. Im Formular Internetnutzung ist auf Seite 2 entsprechend anzukreuzen, dass der Webseitenbetreiber ein/e ehrenamtlich geführte/r oder betriebene/r Verein / Institution ist (gemeinnützig nach § 52 AO), und dass mit dem Onlineangebot keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Es ist eine aktuelle Bescheinigung beizufügen.

Wichtig ist außerdem, dass das Formular zusammen mit der Gemeinnützigkeits-Bescheinigung per E-Mail an oder per Post an das GEMA KundenCenter, 11506 Berlin gesendet wird! Nur dann werden der 20% Gesamtvertragsnachlass und der 15% Gemeinwohlnachlass gewährt!


Downloads

Internetnutzung (Formular)

GEMA-Tarif für „Musikinhalte auf Internetseiten“